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Der Begriff “ausländischer privater Emissionär” beschreibt jeden ausländischen Emissionär außer einer ausländischen Regierung, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Mehr als 50 Prozent der ausstehenden Stammaktien eines solchen Emissionär sind nicht dokumentiert, weder direkt noch durch Stimmrechte oder Einlagebelege durch Bürger der Vereinigten Staaten und

Jegliche der folgenden:

  • Die Mehrheit des Vorstands oder der Geschäftsführung sind KEINE Staatsbürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten,
  • Mehr als 50 Prozent des Kapitals des Emissionär befinden sich NICHT in den Vereinigten Staaten, oder
  • Das Geschäft des Emissionärs wird NICHT hauptsächlich in den Vereinigten Staaten verwaltet.

In diesem Absatz beschreibt der Begriff “Einwohner”, wenn er auf Aktieneigner angewandt wird, jede Person, deren Adresse im Register des Emissionärs, des Stimmtreuhänders oder des Depots als in den Vereinigten Staaten ansässig erscheint.

Anmeldeformular:

  • FORMULAR 20-F
    Wenn eine ausreichende Anzahl von nicht-vereinigten Aktionären [50 oder mehr] eine ausreichende Anzahl von frei handelbaren, 2-jährigen, 114[k] Aktien [250.000 oder mehr relative gleichmäßig verteilte Aktien] besitzt.
  • FORMULAR F-1
    wird zur Registrierung nicht-vereinigter Aktionäre vor dem Wiederverkauf benutzt, wenn FORM 20-F nicht zur Verfügung steht.
    Unterschiede zu den Anforderungen für nationale Emissionär:
  • Die Meldung eine 10-Qs ist nicht erforderlich, nur das Formular 20-F als Jahresbericht, nicht fällig vor 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
  • Ein 8-K ist nicht erforderlich, allerdings muss das Formular 6-K zur Informationsverteilung an die Aktionäre eingereicht werden.
  • Eine Proxy Meldung nach 14A oder 14C ist nicht erforderlich.
  • Die Formulare 3, 4, 5 oder 13 D/G sind nicht erforderlich für Firmenangehörige, die nicht den kurzfristigen Gewinnregeln unter Abschnitt 16b unterliegen.
  • Sie müssen wirtschaftsgeprüfte Finanzmeldungen der letzten 3 Jahre vorlegen, aber eine Bilanz für das früheste der 3 Jahre ist nicht erforderlich. Der Wirtschaftsprüfungsbericht muss binnen der letzten 12 Monate vor der Einreichung datiert sein.
  • Zwischenzeitliche Finanzen: Wenn das Dokument mehr als neun Monate nach Beendigung des letzten geprüften Geschäftsjahres datiert ist, sollte es einen zusammengefassten vorläufigen Finanzbericht erhalten, der ungeprüft sein kann (was in diesem Falle ausgewiesen sein sollte), der zumindest die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres umfasst.

Wer kann Formular 20-F verwenden und wann muss es eingereicht werden.

  • Jeder ausländische private Emissionär kann das Formular als Registrierungsaussage gemäß Abschnitt 12 des Securities Exchange Act von 1934 (kurz Exchange Act) oder als Jahresbericht oder Übergangsbericht gemäß Abschnitt 13(a) oder 15(d) des Exchange Act. Ein Übergangsbericht wird eingereicht, wenn der Emissionär das Ende des Geschäftsjahres verlegt. Der Begriff “ausländischer privater Emissionär” ist in Regel 3b-4 des Exchange Acts definiert.
  • Ein ausländischer privater Emissionär muss seinen Jahresbericht mit diesem Formular binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, welches der Bericht betrifft, einreichen.
  • Ein ausländischer privater Emissionär, der einen Übergangsbericht mit diesem Formular einreicht, muss diesen Bericht gemäß der Anforderung, beschrieben in Regel 13a-10 oder Regel 15d-10 des Exchange Act, die anwendbar sind, wenn der Emissionär das Geschäftsjahr verlegt, einreichen.

Formular 40F ist für folgendes
Formular 40F kann verwendet werden, um einen Bericht an die Kommission gemäß Abschnitt 15(d) des Exchange Act und Regel 15d-4 darunter, von Meldern, die den Berichtsanforderungen des Abschnitt ausschließlich durch die Einreichung einer Meldung auf Formular F-7, F-8, F-10 oder F-80 gemäß dem Securities Act von 1933 (der “Securities Act”).

F-7 dient nur für eine Rechte-Ausgabe und nur für kanadische Emissionäre:
Formular F-7 kann verwendet werden für die Meldung gemäß dem Securities Act von 1933 (der “Securities Act”) der Wertpapiere des Melders, die gegen Bargeld nach Rechteausübung zum Kauf angeboten werden oder um solche Wertpapiere zu unterschreiben, die bestehenden Aktionären proportional zu Anzahl der von ihnen am Berichtsdatum des Rechteangebots bereits gehaltenen Wertpapiere ausgegeben werden.

Formular F-7 steht jedem Melder zur Verfügung, der:

  • gemäß den Gesetzen Kanadas oder einer kanadischen Province oder eine Territories als Gesellschaft oder Organisation eingetragen ist, ist ein privater ausländischer Emissionär und
  • eine Klasse seiner Wertpapiere bei der Börse von Montreal, der Börse von Toronto oder der Börse von Vancouver in den letzen 12 Kalendermonaten, die die Einreichung des Formulars direkt predatieren, registriert hat, den kontinuierlichen Veröffentlichungsanforderungen einer Wertpapierkommission oder ähnlichem Kontrollorgan in Kanada für einen Zeitraum von mindestens 36 Kalendermonaten, die die Einreichung des Formulars direkt predatieren, unterliegt, und gegenwärtig den aus dieser Registrierung und Berichterstattung resultierenden Anforderungen entspricht.

F-8 ist ein Merger, wenn die Dokumente in Kanada eingereicht und bearbeitet werden:
Formular 8 kann zur Meldung gemäß dem Securites Act von 1933 (“Securities Act”) von Wertpapieren, die in einem Tauschangebot oder im Zusammenhang mit einer vorgeschriebenen Zusammenführung, einem Merger Arrangement oder sonstiger Umorganisation, die der Zustimmung der Aktionäre der betreffenden Firmen (eine “Geschäftszusammenführung”) erfordern, emittiert werden. Wertpapiere können ohne Rücksicht darauf, ob sie die Gesamtheit eines solchen Tauschangebot oder einer Geschäftszusammenführung oder geldlich angeboten werden, mit diesem Formular registriert werden.

Dieses Formular ist nicht anwendbar für die Meldung von Wertpapieren, wenn keine Übernahmeangebotsmitteilung oder Emissionärsangebotsmitteilung (im Falle eines Tauschangebots) oder Informationsmitteilung (im Falle einer Geschäftszusammenführung) wird unter Beachtung jeglicher kanadischer Gerichtsbarkeit erstellt, aufgrund der Möglichkeit einer Freistellung von solchen Anforderungen.

Dieses Formular kann nicht für die Meldung von Derivativen genutzt werden, außer für:
Garantien, Optionen und Rechte, vorrausgesetzt, dass die zugrundeliegenden Wertpapiere vom Melder selbst, seiner Muttergesellschaft oder eines Partners des Melders oder der Muttergesellschaft emittiert wurden, und.

Wandelanleihen. Vorausgesetzt, dass diese Wandelanleihen in Wertpapiere des Melders, seiner Muttergesellschaft oder eines Partners des Melders oder der Muttergesellschaft umgewandelt werden

Ausländischer Privater Emissionär
Der Begriff “ausländischer privater Emissionär” beschreibt jeden ausländischen Emissionär, außer einer ausländischen Regierung, außer wenn der Emissionär die folgenden Bedingungen erfüllt:

Mehr als 50 Prozent der ausstehenden Stimmrechte eines solchen Emissionärs werden nachweislich direkt oder über Stimmtreuhandzertifikate oder Depotbelege von Einwohner der Vereinigten Staaten gehalten, und.

Jegliche der folgenden:

  • Die Mehrheit der Geschäftsführung oder des Vorstandes sind NICHT Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten,
  • Mehr als 50 Prozent des Kapitals des Emissionärs befindet sich NICHT in den Vereinigten Staaten, oder
  • Die Geschäfte des Emissionär wird NICHT hauptsächlich in den Vereinigten Staaten verwaltet:
  • Die Geschäfte des Emissionärs werden hauptsächlich in den Vereinigten Staaten verwaltet. Zum Verständnis dieses Abschnitts beschreibt der Begriff “Einwohner”, wie er für Wertpapiereigner verwendet wird, jede Person, deren Adresse in den Akten des Emissionär erscheint oder der Stimmtreuhänder oder Depots als in den Vereinigten Staaten ansässig ausgewiesen ist.

Unterschiede zu Anforderungen an nationale Emissionäre:

  • Ein 10-Q muss nicht eingereicht werden. Nur ein Formular 20-F als Jahresbericht, nicht fällig vor 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
  • Ein 8-K ist nicht erforderlich. Allerdings muss das Formular 6-K zur Aktionärsinformation eingereicht werden.
  • Ein Proxyaufruf gemäß 14A oder 14C ist nicht erforderlich.
  • Die Formulare 3, 4, 5 oder 13 D/G sind nicht erforderlich. Firmenangehörige unterliegen nicht den Regeln für kurzfristige Gewinne gemäß Abschnitt 16b
  • Sie müssen wirtschaftsgeprüfte Finanzberichte der letzten 3 Jahre vorlegen, aber eine Bilanz für das früheste der 3 Jahre ist nicht erforderlich. Der Wirtschaftsprüferbericht muss innerhalb von 12 Monaten vor der Meldung datiert sein.
  • Zwischenfinanzen: Wenn das Dokument mehr als neun Monate nach dem Ende des letzten wirtschaftsgeprüften Geschäftsjahres datiert ist, sollte es einen zusammenfassenden Finanzzwischenbericht enthalten, der nicht wirtschaftsgeprüft sein muss (was ausgewiesen sein sollte), und sollte mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erfassen.

Die entgültige SEC Regel betreffend internationaler Offenlegungsstandards kann auf der offiziellen Webseite der Securities & Exchange Commission eingesehen werden.

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