Der Begriff
“ausländischer privater Emissionär” beschreibt
jeden ausländischen Emissionär außer einer ausländischen
Regierung, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Mehr als
50 Prozent der ausstehenden Stammaktien eines solchen Emissionär
sind nicht dokumentiert, weder direkt noch durch Stimmrechte oder
Einlagebelege durch Bürger der Vereinigten Staaten und
Jegliche der
folgenden:
- Die Mehrheit
des Vorstands oder der Geschäftsführung sind KEINE Staatsbürger
oder Einwohner der Vereinigten Staaten,
- Mehr als
50 Prozent des Kapitals des Emissionär befinden sich NICHT
in den Vereinigten Staaten, oder
- Das Geschäft
des Emissionärs wird NICHT hauptsächlich in den Vereinigten
Staaten verwaltet.
In diesem Absatz
beschreibt der Begriff “Einwohner”, wenn er auf Aktieneigner
angewandt wird, jede Person, deren Adresse im Register des Emissionärs,
des Stimmtreuhänders oder des Depots als in den Vereinigten
Staaten ansässig erscheint.
Anmeldeformular:
- FORMULAR
20-F
Wenn eine ausreichende Anzahl von nicht-vereinigten Aktionären
[50 oder mehr] eine ausreichende Anzahl von frei handelbaren,
2-jährigen, 114[k] Aktien [250.000 oder mehr relative gleichmäßig
verteilte Aktien] besitzt.
- FORMULAR
F-1
wird zur Registrierung nicht-vereinigter Aktionäre vor dem
Wiederverkauf benutzt, wenn FORM 20-F nicht zur Verfügung
steht.
Unterschiede zu den Anforderungen für nationale Emissionär:
- Die Meldung
eine 10-Qs ist nicht erforderlich, nur das Formular 20-F als Jahresbericht,
nicht fällig vor 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
- Ein 8-K
ist nicht erforderlich, allerdings muss das Formular 6-K zur Informationsverteilung
an die Aktionäre eingereicht werden.
- Eine Proxy
Meldung nach 14A oder 14C ist nicht erforderlich.
- Die Formulare
3, 4, 5 oder 13 D/G sind nicht erforderlich für Firmenangehörige,
die nicht den kurzfristigen Gewinnregeln unter Abschnitt 16b unterliegen.
- Sie müssen
wirtschaftsgeprüfte Finanzmeldungen der letzten 3 Jahre vorlegen,
aber eine Bilanz für das früheste der 3 Jahre ist nicht
erforderlich. Der Wirtschaftsprüfungsbericht muss binnen
der letzten 12 Monate vor der Einreichung datiert sein.
- Zwischenzeitliche
Finanzen: Wenn das Dokument mehr als neun Monate nach Beendigung
des letzten geprüften Geschäftsjahres datiert ist, sollte
es einen zusammengefassten vorläufigen Finanzbericht erhalten,
der ungeprüft sein kann (was in diesem Falle ausgewiesen
sein sollte), der zumindest die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres
umfasst.
Wer
kann Formular 20-F verwenden und wann muss es eingereicht werden.
- Jeder ausländische
private Emissionär kann das Formular als Registrierungsaussage
gemäß Abschnitt 12 des Securities Exchange Act von
1934 (kurz Exchange Act) oder als Jahresbericht oder Übergangsbericht
gemäß Abschnitt 13(a) oder 15(d) des Exchange Act.
Ein Übergangsbericht wird eingereicht, wenn der Emissionär
das Ende des Geschäftsjahres verlegt. Der Begriff “ausländischer
privater Emissionär” ist in Regel 3b-4 des Exchange
Acts definiert.
- Ein ausländischer
privater Emissionär muss seinen Jahresbericht mit diesem
Formular binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres,
welches der Bericht betrifft, einreichen.
- Ein ausländischer
privater Emissionär, der einen Übergangsbericht mit
diesem Formular einreicht, muss diesen Bericht gemäß
der Anforderung, beschrieben in Regel 13a-10 oder Regel 15d-10
des Exchange Act, die anwendbar sind, wenn der Emissionär
das Geschäftsjahr verlegt, einreichen.
Formular
40F ist für folgendes
Formular 40F kann verwendet werden, um einen Bericht an die Kommission
gemäß Abschnitt 15(d) des Exchange Act und Regel 15d-4
darunter, von Meldern, die den Berichtsanforderungen des Abschnitt
ausschließlich durch die Einreichung einer Meldung auf Formular
F-7, F-8, F-10 oder F-80 gemäß dem Securities Act von
1933 (der “Securities Act”).
F-7
dient nur für eine Rechte-Ausgabe und nur für kanadische
Emissionäre:
Formular F-7 kann verwendet werden für die Meldung gemäß
dem Securities Act von 1933 (der “Securities Act”) der
Wertpapiere des Melders, die gegen Bargeld nach Rechteausübung
zum Kauf angeboten werden oder um solche Wertpapiere zu unterschreiben,
die bestehenden Aktionären proportional zu Anzahl der von ihnen
am Berichtsdatum des Rechteangebots bereits gehaltenen Wertpapiere
ausgegeben werden.
Formular
F-7 steht jedem Melder zur Verfügung, der:
- gemäß
den Gesetzen Kanadas oder einer kanadischen Province oder eine
Territories als Gesellschaft oder Organisation eingetragen ist,
ist ein privater ausländischer Emissionär und
- eine Klasse
seiner Wertpapiere bei der Börse von Montreal, der Börse
von Toronto oder der Börse von Vancouver in den letzen 12
Kalendermonaten, die die Einreichung des Formulars direkt predatieren,
registriert hat, den kontinuierlichen Veröffentlichungsanforderungen
einer Wertpapierkommission oder ähnlichem Kontrollorgan in
Kanada für einen Zeitraum von mindestens 36 Kalendermonaten,
die die Einreichung des Formulars direkt predatieren, unterliegt,
und gegenwärtig den aus dieser Registrierung und Berichterstattung
resultierenden Anforderungen entspricht.
F-8
ist ein Merger, wenn die Dokumente in Kanada eingereicht und bearbeitet
werden:
Formular 8 kann zur Meldung gemäß dem Securites Act von
1933 (“Securities Act”) von Wertpapieren, die in einem
Tauschangebot oder im Zusammenhang mit einer vorgeschriebenen Zusammenführung,
einem Merger Arrangement oder sonstiger Umorganisation, die der
Zustimmung der Aktionäre der betreffenden Firmen (eine “Geschäftszusammenführung”)
erfordern, emittiert werden. Wertpapiere können ohne Rücksicht
darauf, ob sie die Gesamtheit eines solchen Tauschangebot oder einer
Geschäftszusammenführung oder geldlich angeboten werden,
mit diesem Formular registriert werden.
Dieses Formular
ist nicht anwendbar für die Meldung von Wertpapieren, wenn
keine Übernahmeangebotsmitteilung oder Emissionärsangebotsmitteilung
(im Falle eines Tauschangebots) oder Informationsmitteilung (im
Falle einer Geschäftszusammenführung) wird unter Beachtung
jeglicher kanadischer Gerichtsbarkeit erstellt, aufgrund der Möglichkeit
einer Freistellung von solchen Anforderungen.
Dieses Formular
kann nicht für die Meldung von Derivativen genutzt werden,
außer für:
Garantien, Optionen und Rechte, vorrausgesetzt, dass die zugrundeliegenden
Wertpapiere vom Melder selbst, seiner Muttergesellschaft oder eines
Partners des Melders oder der Muttergesellschaft emittiert wurden,
und.
Wandelanleihen.
Vorausgesetzt, dass diese Wandelanleihen in Wertpapiere des Melders,
seiner Muttergesellschaft oder eines Partners des Melders oder der
Muttergesellschaft umgewandelt werden
Ausländischer
Privater Emissionär
Der Begriff “ausländischer privater Emissionär”
beschreibt jeden ausländischen Emissionär, außer
einer ausländischen Regierung, außer wenn der Emissionär
die folgenden Bedingungen erfüllt:
Mehr als 50
Prozent der ausstehenden Stimmrechte eines solchen Emissionärs
werden nachweislich direkt oder über Stimmtreuhandzertifikate
oder Depotbelege von Einwohner der Vereinigten Staaten gehalten,
und.
Jegliche der
folgenden:
- Die Mehrheit
der Geschäftsführung oder des Vorstandes sind NICHT
Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten,
- Mehr als
50 Prozent des Kapitals des Emissionärs befindet sich NICHT
in den Vereinigten Staaten, oder
- Die Geschäfte
des Emissionär wird NICHT hauptsächlich in den Vereinigten
Staaten verwaltet:
- Die Geschäfte
des Emissionärs werden hauptsächlich in den Vereinigten
Staaten verwaltet. Zum Verständnis dieses Abschnitts beschreibt
der Begriff “Einwohner”, wie er für Wertpapiereigner
verwendet wird, jede Person, deren Adresse in den Akten des Emissionär
erscheint oder der Stimmtreuhänder oder Depots als in den
Vereinigten Staaten ansässig ausgewiesen ist.
Unterschiede
zu Anforderungen an nationale Emissionäre:
- Ein 10-Q
muss nicht eingereicht werden. Nur ein Formular 20-F als Jahresbericht,
nicht fällig vor 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
- Ein 8-K
ist nicht erforderlich. Allerdings muss das Formular 6-K zur Aktionärsinformation
eingereicht werden.
- Ein Proxyaufruf
gemäß 14A oder 14C ist nicht erforderlich.
- Die Formulare
3, 4, 5 oder 13 D/G sind nicht erforderlich. Firmenangehörige
unterliegen nicht den Regeln für kurzfristige Gewinne gemäß
Abschnitt 16b
- Sie müssen
wirtschaftsgeprüfte Finanzberichte der letzten 3 Jahre vorlegen,
aber eine Bilanz für das früheste der 3 Jahre ist nicht
erforderlich. Der Wirtschaftsprüferbericht muss innerhalb
von 12 Monaten vor der Meldung datiert sein.
- Zwischenfinanzen:
Wenn das Dokument mehr als neun Monate nach dem Ende des letzten
wirtschaftsgeprüften Geschäftsjahres datiert ist, sollte
es einen zusammenfassenden Finanzzwischenbericht enthalten, der
nicht wirtschaftsgeprüft sein muss (was ausgewiesen sein
sollte), und sollte mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres
erfassen.
Die entgültige
SEC Regel betreffend internationaler Offenlegungsstandards kann
auf der offiziellen Webseite der Securities & Exchange Commission
eingesehen werden. |